Den Anerkennungsprozess unterstützen

Die fachliche Berufsanerkennung und Berufsausübungserlaubnis sind ein entscheidender Teil der Anwerbung von internationalen Pflegefachpersonen. Es liegt auf der Hand, dass eine möglichst schnelle Berufsausübungserlaubnis sowohl im Interesse der angeworbenen Person als auch des anwerbenden Unternehmens ist. Dabei ist die Unterstützung, die ein Unternehmen seinen Pflegefachpersonen im Anerkennungsprozess zukommen lässt, auch ein Indikator für gelebte Willkommenskultur und ein wichtiger Baustein nachhaltiger betrieblicher und fachlicher Integration. Um den Anerkennungsprozess zu erleichtern, hilft es oftmals eine*n persönliche Ansprechpartner*in bei den jeweiligen zuständigen Behörden zu suchen.

Der berufsfachliche Anerkennungsprozess

Die angeworbene Pflegefachperson kann nach §16d AufenthG zum Zweck der Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nach Deutschland einreisen. Vor Einreise – und damit auch vor der Visumserteilung – muss bereits der Antrag zur Berufsanerkennung bei der zuständigen Anerkennungsstelle mit allen notwendigen Unterlagen und einer Angabe zum gewünschten Referenzberuf (Pflegefachmann/Pflegefachfrau nach PflBG bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger*in nach KrPflG, bzw. auch der oder die Altenpfleger*in und der oder die Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in) eingegangen sein.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) eröffnet die Möglichkeit, das Einreiseverfahren für Fachkräfte zu beschleunigen (§ 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)).
Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots kann der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin in Vollmacht des Ausländers bzw. der Ausländerin gegen Zahlung einer Gebühr ein „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ beantragen. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren stellt die Ausländerbehörde eine Schlüsselrolle dar und ist verantwortlich für:

  • die Beratung der Arbeitgebenden über die Einreisevoraussetzungen der Fachkraft,
  • die Prüfung der ausländerrechtlichen Voraussetzungen,
  • das Betreiben des Anerkennungsverfahrens und
  • das Einholen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Alle beteiligten Behörden sind hierbei an enge Fristen gebunden. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung auf deren Grundlage die Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Visumbeantragung vergibt und in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Antragstellung über die Visumerteilung entscheidet.
Die Einhaltung der vorgegebenen Fristen ist nur möglich, wenn alle erforderlichen Dokumente in der richtigen Qualität eingereicht werden. Andernfalls treten Fristunterbrechungen auf.
Das Anerkennungsverfahren sollte insgesamt nicht länger als drei bis vier Monate dauern.
Alternativ steht weiterhin das reguläre Einreiseverfahren und ggf. das Verfahren zur Erlangung einer Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 36 Absatz 3 BeschV offen; Fachkraft und Arbeitgeber und Arbeitgeberin können das für sie jeweils als günstiger erscheinende Verfahren wählen.

Die jeweilige Anerkennungsbehörde nimmt daraufhin eine Gleichwertigkeitsprüfung vor. Die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe stellt für ausgewählte Abschlüsse Mustergutachten zur Verfügung, damit die Anerkennungsbehörden zügig entscheiden können.
Die Mustergutachten werden dabei aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen sowohl für die alte Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung als auch für die neue generalistische Pflegeausbildung erstellt. Dieses liegt an der dort festgelegten Übergangsregelung (§66a PflBG), die besagt, dass bis 2024 die Wahl besteht, nach der alten oder nach der neuen deutschen Pflegeausbildung zu bescheiden, um ein ausreichendes Angebot an Nachqualifizierung sicherzustellen.
Im Falle von Pflegequalifikationen aus Drittstaaten werden häufig wesentliche Unterschiede zum angegebenen Referenzberuf in einem Feststellungsbescheid (sog. Defizitbescheid) benannt. In solchen Fällen gilt die ausländische Berufsqualifikation als nicht gleichwertig, sodass Unterschiede mithilfe einer Ausgleichsmaßnahme in Deutschland (§16d AufenthG) ausgeglichen werden müssen.

Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung?

Es gibt zwei Möglichkeiten des Ausgleichs. Eine Option ist die Kenntnisprüfung, die in praktischer und mündlicher Form erfolgt. Hier wird geprüft, ob die antragstellende Person, die zur Ausübung des Berufs in Deutschland erforderlichen Kompetenzen, mitbringt. Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die wesentlichen Inhalte der deutschen Ausbildung und erfolgt in deutscher Sprache, was für nicht muttersprachliche Teilnehmer*innen eine Hürde sein kann. Bei Nichtbestehen der Prüfung, darf diese nur einmal wiederholt werden. Der Weg über die Kenntnisprüfung schreibt keinen praktischen Einsatz in deutschen Einrichtungen vor. Die zweite Option für Ausgleichmaßahmen sind Anpassungslehrgänge, die gezielt die wesentlichen Unterschiede zwischen der internationalen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf ausgleichen. Neben theoretischem und praktischem Unterricht gehören, entsprechend der behördlichen Vorgaben, zur Qualifizierung auch praktische Einsätze in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Anpassungslehrgänge schließen mit einem Abschlussgespräch ab. Sie müssen mit der zuständigen Anerkennungsbehörde abgestimmt werden.

Öffentlicher Zugang zur Datenbank anabin für Gesundheitsberufe

Bei der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe finden Sie nun auch Informationen über im Ausland erworbene Berufsqualifikationen im Gesundheitsbereich. Im öffentlich verfügbaren Bereich der Datenbank Anabin können diese abgerufen werden.

Hier geht es zur Datenbank

Die fehlenden Inhalte können beispielsweise im Rahmen eines individuell abgestimmten Anpassungslehrgangs kompensiert werden. Alternativ besteht die Möglichkeit eine Kenntnisprüfung (direkt bzw. mit einem vorangegangenen Vorbereitungskurs) abzulegen. Sowohl die Kenntnisprüfung als auch die Anpassungslehrgänge können bisher nur in Deutschland, also nach der Einreise, abgelegt werden.

Die Entscheidung, ob ein Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung absolviert werden soll, um die Unterschiede auszugleichen, obliegt der Pflegefachperson.

Es ist sinnvoll, wenn Arbeitgeber*innen die Pflegefachperson über beide Wahlmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteile aufklären und beraten. Zusätzlich bestehen sowohl für Arbeitgebende als auch Pflegefachpersonen die Möglichkeit, sich von Anerkennungsberatungsstellen über das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“ (IQ) im In- und Ausland beraten zu lassen. Über diese Möglichkeit sollten die Pflegefachpersonen auch informiert werden.

In jedem Fall bedeutet eine Ausgleichsmaßnahme, dass frühzeitig Absprachen mit möglichen Bildungsträgern getroffen werden müssen, die Anpassungslehrgänge oder Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung anbieten.

Informieren Sie sich lokal für Ihr Bundesland zur Terminvergabe, damit sie diese bei der Planung beachten können.

Sie haben Fragen zum Anerkennungs-verfahren?

Weitere Informationen

Arbeitgebersiegel

Arbeitgebersiegel:
Wir fördern Anerkennung

Das vom BMBF (Bundesministerium für Bildung und Forschung) geförderte Siegel „WIR FÖRDERN ANERKENNUNG“ kennzeichnet Arbeitgebende, die ihre internationalen Fachkräfte in besonderem Maß bei der Anerkennung ihrer ausländischen Berufsabschlüsse unterstützen.

Das Engagement kann beispielsweise in Form einer finanziellen Unterstützung für anfallende Gebühren erfolgen, aber auch die Ermöglichung von betriebsinternen Anpassungsqualifizierungen, das Implementieren von eigenen Mentor- oder Mentorinnenprogrammen oder eine persönliche Begleitung bei Behördengängen beinhalten. Im Vordergrund steht das initiative Engagement des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, das online anhand eines dreischrittigen ca. 10-minütigenTests überprüft wird und anschließend als Bewerbung für das Siegel direkt eingereicht werden kann.

Bewerben können sich deutschlandweit alle Unternehmen aus den Bereichen Industrie und Handel sowie Handwerk, die ihre Mitarbeitenden im Prozess der Berufsanerkennung aktiv unterstützten und begleiten.

Informationen zu den Teilnahmevoraussetzungen finden Sie hier.

Deutschkenntnisse – nicht nur für die Berufsanerkennung wichtig

Die kommunikative Handlungssicherheit spielt für internationale Pflegefachpersonen und auch deren Arbeitgebende und Kolleg:innen eine zentrale Rolle. Sprachliche Kompetenz ist essenziell um den (Arbeits)Alltag gestalten zu könne und nicht zuletzt auch erforderlich, um den Anerkennungsprozess erfolgreich abschließen zu können. Mehr zum Thema Sprachförderung und -entwicklung finden Sie im Anforderungsfeld Sprachentwicklung fördern.

INGA Pflege

Mit dem Projekt INGA Pflege koordiniert das DKF einen innovativen Anpassungslehrgang. Weitere Informationen, einen Überblick über diesen Anpassungslehrgang, sowie Ansprechpartnerinnen finden Sie hier

Das Wichtigste
für Ihre To-Do-Liste

  • Aus dem Ausland kommende Pflegefachkräfte haben das Recht, zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang zu wählen. Informieren Sie sich möglichst frühzeitig über Angebote zu Ausgleichsmaßnahmen und zur Sprachförderung in Ihrer Region, bevor Sie sich für das Land entscheiden, in dem Sie rekrutieren möchten.

  • Erklären Sie den Interessent*innen im Ausland in verständlicher Weise, mit welchen Unterstützungsmöglichkeiten diese während des Anerkennungsprozesses von Ihrer Seite rechnen können. Fragen Sie nach, ob die Interessenten es anders wünschen und suchen Sie nach gemeinsam tragbaren Lösungen.

  • Finden Sie heraus, wo die für Ihr Unternehmen bzw. den betreffenden Standort zuständige Anerkennungsbehörde sitzt. Pflegen Sie einen Kontakt auf Augenhöhe, denn von dieser Stelle können Sie auch von Empfehlungen profitieren. Hat Ihr Unternehmen Standorte, die in Zuständigkeitsgebiete unterschiedlicher Anerkennungsbehörden – oder gar Bundesländer – fallen? Dann suchen Sie jeweils einzeln das Gespräch, denn die Behörden können sich in ihren Vorgaben unterscheiden.

  • Behandeln und ermöglichen Sie die Teilnahme an einem Anerkennungsprozess mit vorrangiger Priorität. Stellen Sie die im Ausland berufsqualifizierte Pflegekraft im Anerkennungsprozess für alle Belange, die diesen Prozess betreffen, frei. Die Präsenzarbeitszeiten der betreffenden Pflegefachkraft sind auf die erforderlichen Phasen im Anerkennungsprozess anzupassen.

  • Finden Sie heraus, wie Sie eine kontinuierliche Sprachförderung für aus dem Ausland angeworbene Pflegefachkräfte ermöglichen können. Klären Sie, welche Kosten Sie bereit sind zu übernehmen und machen Sie das den Interessenten bekannt.

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